Hundehaltung

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Hundegesetz (HuV) revidiert. Die Änderung trat am 1. März 2024 in Kraft und hat in folgenden Punkten Auswirkungen auf den Vollzug durch die Gemeinden.

Vereinfachung der Hundetaxe (§ 21 HuV)

- Als Grundsatz gilt, dass für das Halten eines Hundes ab dem Alter von drei Monaten eine Hundetaxe zu entrichten ist (§ 21 Abs. 1).

- Für alle Hunde, die per Stichtag 30. April bei der Gemeinde gemeldet sind, wird im Mai die Hundetaxe fällig.

- Hundehaltende, die nach dem Stichtag zuziehen oder Personen, die sich nach dem Stichtag einen Hund anschaffen, müssen die Hundetaxe erst im darauffolgenden Jahr bezahlen.

- Halbe Hundetaxen entfallen. Wie auch die Rückerstattung, wenn ein Hund stirbt.

Die Hundetaxe wird im Mai mit einer Rechnung eingefordert. Für Hunde, welche von der Hundetaxe befreit sind (z.B. Blindenhunde, Schweisshunde, Diensthunde, etc.) müssen die entsprechenden Unterlagen jährlich eingereicht werden.

Besitzen Sie zum ersten Mal einen Hund? Dann müssen Sie sich bei der Abteilung Einwohnerdienste als Hundehalter im AMICUS (Chip-Datenbank) registrieren lassen. Ihre Benutzerdaten und Ihr Passwort werden Ihnen daraufhin zugestellt. Für die Registrierung des Hundes ist der Tierarzt verantwortlich.

Halterwechsel, Ausfuhr des Hundes ins Ausland und der Tod des Hundes müssen innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde (Tel. 062 745 14 10 / gemeindekanzlei@brittnau.ch) und der AMICUS (Tel. 0848 777 100, info@amicus.ch oder mit Login unter www.amicus.ch) gemeldet werden.

https://www.ag.ch/de/verwaltung/dgs/verbraucherschutz/veterinaerdienst/hunde