Nachlassinventar
Beim Todesfall einer steuerpflichtigen Einwohnerin bzw. eines steuerpflichtigen Einwohners hat das Inventuramt den Angehörigen von Amtes wegen die Verfügungsbeschränkung abzugeben. Anschliessend wird ein Erbenverzeichnis und ein Steuerinventar über den Nachlass erstellt. In das Nachlassinventar wird das am Todestag resultierende Vermögen (Aktiven und Passiven) der verstorbenen Person und des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aufgenommen. Basis für das Nachlassinventar ist die unterjährige Steuererklärung.
Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassinventaren:
- vereinfachtes Inventar (nicht erbsteuerpflichtige Fälle)
- ordentliches Inventar (erbsteuerpflichte Fälle), auch Steuerinventar genannt
- öffentliches Inventar (mit Rechnungsruf, gemäss Art. 580 ff ZGB), auf Verlangen
- Sicherungsinventar (in Fällen von umfassender Beistandschaft, gemäss Art. 551 ff ZGB)
- inventuramtliche Erklärung (die Aktiven betragen weniger als Fr. 20'000.00)
- Inventarisierung bei konkursamtlicher Liquidation (bei Ausschlagung durch sämtlicher Erben und/oder Erbinnen)
Verfügungsbeschränkung
Die Erbberechtigten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über die Erbschaft vor Aufnahme des Inventars ohne behördliche Zustimmung keine Verfügungen treffen, die nicht für die Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung beim Gemeindesteueramt entfällt diese Verfügungssperre, vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung.
Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis zeigt die gesetzlichen Erben und Erbinnen auf, ohne Rücksicht auf allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.). Das Verzeichnis wird gestützt auf zivilstandsamtliche Dokumente oder bei ausländischen Staatsangehörigen auf amtliche Dokumente und eidesstattliche Erklärungen der Angehörigen erstellt.
Öffentliches Inventar
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und Erbinnen haben die Befugnis innert Monatsfrist beim Bezirksgericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.
Erbausschlagung
Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, empfehlen sämtlichen gesetzlichen und eingesetzten Erben und Erbinnen die Erbschaft gemäss Art. 566 ff ZGB auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss fristgerecht in Briefform an das Bezirksgericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, gesandt werden.
Erbbescheinigung
Erbbescheinigungen werden für den Verkehr mit Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt usw. benötigt. Sie bescheinigen, welche Personen gestützt auf das Gesetz und allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.) erbberechtigt sind. Erbbescheinigungen werden durch das Bezirksgericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, ausgestellt. Die Bestellung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen.
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Gemeindekanzlei | 062 745 14 10 | gemeindekanzlei@brittnau.ch |